Katar führt neue Verfahren für die Einreichung von Markenanmeldungen ein
14-Sep-2025 DOHA – Das katarische Markenamt hat bekannt gegeben, dass ab sofort alle Markenanmeldungen für Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse auf die 11. Ausgabe der Nizza-Klassifikation verweisen müssen. Darüber hinaus ist die Beanspruchung von Klassenüberschriften und allen Waren und Dienstleistungen in der Klasse nicht mehr zulässig. Dies steht im Einklang mit den Bestimmungen des Golf-Kooperationsrat (GCC)-Gesetzes Nr. 7/2014. Diese neue Anforderung gilt sowohl für Neuanmeldungen als auch für anhängige Anmeldungen, die sich derzeit in der Prüfung befinden.
Gemäß der aktualisierten angewendeten Vorgehensweise müssen Markenanmelder ihre Waren- und Dienstleistungsspezifikationen unter Verwendung der in der 11. Ausgabe der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassen und Begriffe erstellen. Diese Entscheidung folgt den Bestimmungen des GCC-Gesetzes Nr. 7/2014, das die Verfahren zum Schutz geistigen Eigentums in den Mitgliedsstaaten des Golf-Kooperationsrates harmonisieren soll.
Für weitere Informationen oder Anfragen wenden Sie sich bitte an das
Abu-Ghazaleh für geistiges Eigentum (AGIP)-Büro in Katar unter: qatar@agip.com